Häufige Fragen zum „Lärmschutzfensterprogramm“
Wer kann gefördert werden?
Einen Antrag können Haus- und Wohnungseigentümer stellen, wenn sie an einer der genannten Straßen aus dem Lärmaktionsplan wohnen und wenn die Umgebungslärmpegel aus der Straßenverkehrslärmkarte dort 65/55 dB(A) gesamttags/nachts (sog. LDEN/LNight) überschreiten.
Die Baugenehmigung des Gebäudes muss vor dem 21.06.1990 erteilt worden sein. Vor der Bewilligung der Fördermittel darf nicht mit dem Einbau der Fenster begonnen worden sein. Es darf noch kein Vertrag zum Fenstereinbau abgeschlossen worden sein.