Häufige Fragen zum „Lärmschutzfensterprogramm“

Wer kann gefördert werden?

Einen Antrag können Haus- und Wohnungseigentümer stellen, wenn sie an einer der genannten Straßen aus dem Lärmaktionsplan wohnen und wenn die Umgebungslärmpegel aus der Straßenverkehrslärmkarte dort 65/55 dB(A) gesamttags/nachts (sog. LDEN/LNight) überschreiten.
Die Baugenehmigung des Gebäudes muss vor dem 21.06.1990 erteilt worden sein. Vor der Bewilligung der Fördermittel darf nicht mit dem Einbau der Fenster begonnen worden sein. Es darf noch kein Vertrag zum Fenstereinbau abgeschlossen worden sein.

Was kann gefördert werden?

Der erstmalige Einbau von Schallschutzfenstern und Balkontüren ab Schallschutzfensterklasse 3 kann in Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern gefördert werden. In Schlaf- und Kinderzimmern kann der Einbau von Schalldämmlüftern ebenfalls gefördert werden.

Wie hoch ist die Förderung?

225,- € pro m² Fenster-/Türfläche
(die Rahmenaußenmaße dienen als Bemessungsgrundlage)

225,- € pro Schlafraum bei Einbau eines Schalldämmlüfters
Montage- und Nebenkosten sind mit der pauschalen Fördersumme abgedeckt

Ab wann kann ein Antrag gestellt werden?

Über den Beginn des Förderverfahrens und die Antragstellung wird im Internet voraussichtlich im 2. Halbjahr 2023 informiert. Eine Vorabregistratur von interessierten Antragstellern*innen erfolgt nicht. Der Zeitpunkt einer möglichen Antragstellung wird rechtzeitig genug bekannt gegeben. Die gestellten Anträge werden nach Förderprioritäten abgearbeitet.

Wo sind weitere wichtige Informationen zu finden?

Der dritte Lärmaktionsplan enthält in Anlage 17 die Förderrichtlinie für die Umsetzung des Lärmschutzfensterprogramms.